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PLUSConsult

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Plusconsult Marketingservice GmbH

 

für die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art (Stand 09/2020).

 

§ 1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich, je nach Rechtsform des Mandanten, entweder auf seine betrieblichen oder privaten Versicherungen, soweit gemäß der Beauftragung eine Vermittlungstätigkeit durch den Versicherungsmakler Plusconsult Marketingservice GmbH gewünscht wurde. Eine weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht.

 

§ 2 Stellung des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler ist selbstständiger Gewerbetreibender und übernimmt für den Mandanten die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 42a Abs. 3 VVG).

(2) Der Versicherungsmakler ist unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Mandanten steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrzunehmen hat. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Aus diesem Grunde ist der Versicherungsmakler stets unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß von dem Mandanten über die zur Wahrnehmung seiner Interessen relevanten Umstände zu informieren.

(3) Der Versicherungsmakler ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt. Er wird ausschließlich im Interesse des Mandanten nach seinem sachgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes tätig.

(4) Der Versicherungsmakler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 VersVermV) zu genügen, bestätigt der Mandant mit Abschluss der Vertretungsvollmacht/Maklervollmacht die separate Mandanteninformation erhalten zu haben.

(5) Die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst ausschließlich die Vermittlung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen sind von der Versicherungsmaklertätigkeit nicht umfasst.

 

§ 3 Beauftragung des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler wird von seinem Mandanten mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer konkreten Versicherungsangelegenheit gemäß Beauftragung betraut. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftige Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers.

(2) Etwaige Erweiterungen der Versicherungsmaklertätigkeit sind ausdrücklich in schriftlichen Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren. Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss der Vertretungsvollmacht/Maklervollmacht bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Wünscht der Mandant eine Erweiterung der Beauftragung hat er dies schriftlich dem Versicherungsmakler mitzuteilen. Der Versicherungsmakler ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Beauftragung annimmt. Eine Beratungsanfrage des Mandanten verpflichtet den Versicherungsmakler noch nicht zu seinem Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach einer schriftlichen Übernahmebestätigung seiner Vermittlungstätigkeit oder durch die Übersendung von Versicherungsangeboten.

(4) Eine Beratungsverpflichtung besteht nur für die schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge gemäß Beratungsprotokoll, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

(5) Der Versicherungsmakler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos hat er ein unverzügliches Tätigwerden mit dem Versicherungsmakler schriftlich zu vereinbaren.

(6) Der Versicherungsmakler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung erklärt. Der Mandant wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung ab dem zu benennenden Zeitpunkt über Versicherungsschutz verfügt.

 

§ 4 Umfang der Tätigkeit

Der Versicherungsmakler erbringt auf Grund dieses Vertrags gegenüber dem Mandanten alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler gegenüber seinem Mandanten erbracht werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und sachgemäßem Ermessen ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Versicherungsmakler handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

§ 5 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Versicherungsmakler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem bearbeitenden Versicherungsmakler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Leitet der Versicherungsmakler dem Mandanten erstellte Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Mandant verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.

(3) Ändern sich die Risikoverhältnisse oder mitgeteilte Tatsachen des Mandanten, ist dieser verpflichtet, dieses dem Versicherungsmakler unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Mandant, besteht eventuell kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, sich fortlaufend über die Risikoverhältnisse des Mandanten zu informieren.

(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Versicherungsmaklers nur mit seiner schriftlichen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Eine Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. Für Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Versicherungsmakler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.

(5) Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen und die Einhaltung der Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

 

§ 6 Mitwirkung des Mandanten

(1) Die Wahrnehmung der Stellung als Interessenvertreter des Mandanten in seinen Versicherungsangelegenheiten ist dem Versicherungsmakler nur dann möglich, wenn er umfassend informiert ist. Hierfür stellt der Mandant dem Versicherungsmakler für seine Tätigkeit alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unaufgefordert, vollständig und richtig zur Verfügung. Insbesondere teilt der Mandant Änderungen der Risikoverhältnisse dem Versicherungsmakler immer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mit. Dafür, dass dies geschehen ist, trägt der Mandant die Beweislast.

(2) Sowohl der Mandant (Mandant) als auch der Versicherer sind verpflichtet, die zwischen ihnen geführte vertragsbezogene Korrespondenz dem Versicherungsmakler zu überlassen oder ggf. ausschließlich über ihn zu führen. Der Mandant kann sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer informiert wird. Der Mandant ist selbst verpflichtet, dem Versicherungsmakler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Versicherungsmakler keine Kenntnis erlangte, haftet der Versicherungsmakler nicht.

 

§ 7 Unterlassene Mitwirkung

(1) Unterlässt der Mandant eine ihm nach den §§ 5 und 6 oder aus anderen Gründen obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Versicherungsmakler angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Versicherungsmakler berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Versicherungsmakler diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen.

(2) Für Schäden aus der unterlassenen oder unvollständigen Information des Versicherungsmaklers haftet dieser nicht. Die vorgenannte Kündigungsregelung bleibt hiervon unberührt.

(3) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Mandanten gilt die Anschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. Teilt der Mandant einen Wechsel seiner Anschrift nicht unverzüglich schriftlich mit, verbleibt es bei dieser Regelung mit der Folge, dass der Zugang von Willenserklärungen fingiert wird.

(4) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Mandanten gewahrt werden, erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Versicherungsmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Mandanten abgegeben werden kann, wenn der Versicherungsmakler die erforderliche Information besitzt.

 

§ 8 Aufgaben des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:

1. Die Ermittlung der Mandantenwünsche und Bedürfnisse.

2. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können.

3. Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Mandanten) zu erfüllen.

4. Die Dokumentation der Mandantenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Mandanten. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.

5. Die Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungen und nach Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer die Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse.

6. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.

7. Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer. Sofern der Versicherungsmakler im Schadensfall mit der Unterstützung des Mandanten betraut wird, übernimmt der Versicherungsmakler die Fristenprüfung.

8. Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Mandanten nicht rechtzeitig eingeholt werden können.

9. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. Nur auf schriftliche Anfrage des Mandanten erteilt der Versicherungsmakler Hinweise und Empfehlungen. Mündliche Auskünfte des Versicherungsmaklers sind unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch den Versicherungsmakler.

10. Der Versicherungsmakler übernimmt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, es sei denn zwischen Versicherer und Versicherungsmakler ist eine Direktinkassovereinbarung gegenüber dem Mandanten abgeschlossen.

 

§ 9 Leistungen des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler weist auf eine eingeschränkte Auswahl seiner Markt- und Informationsgrundlage hin und gibt dem Mandanten die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer an. Der Mandant hat aus den vorgelegten Angeboten das seinen Wünschen und Bedürfnissen geeignete Produkt auszuwählen und dem Versicherungsmakler die Weisungen zur Beantragung des Versicherungsschutzes zu erteilen.

(2) Auf die Mitteilungen und Angaben der Markt- und Informationsgrundlage kann der Mandant durch eine gesonderte schriftliche Erklärung (Verzichtserklärung) verzichten.

 

§ 10 Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer (Mandanten) unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages vor dem Abschluss des Vertrages jeweils in Textform klar und verständlich zu übermitteln.

(2) Die Beratung und Information darf mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer (Mandanten) in Textform zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Mandant) hat einen entsprechenden Verzicht schriftlich erklärt.

(3) Der Versicherungsmakler hat den Mandanten gemäß der Mandanteninformation über seinen eigenen Status sowie über das Beschwerde- und Schlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann informiert.

(4) Der Mandant wurde auf einen nicht vollständigen Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen der Empfehlung des Versicherungsmaklers wünschte der Mandant keinen weiterführenden Versicherungsschutz.

(5) Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, den günstigsten und umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungsmakler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.

(6) Der Versicherungsmakler besitzt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mandant wird nicht auf eigene Fehler des Versicherungsmaklers oder anderer Berater hingewiesen, es sei denn, der Mandant stellt eine ausdrückliche schriftliche Anfrage gegenüber dem Versicherungsmakler, die dieser in gesetzlich zulässiger Weise beantworten kann. Dem Versicherungsmakler ist im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes eine unzulässige Rechtsberatung untersagt.

(7) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer entsprechend der Weisungen seines Mandanten zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 11 Vertragsdauer

(1) Der Versicherungsmaklerauftrag bzw. die Maklervollmacht sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag beginnt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch den Versicherungsmakler und den Mandanten. Eine Kündigung dieses Vertrages ist seitens der Mandanten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Der Versicherungsmakler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

(2) Die Vergütungsansprüche stehen dem Versicherungsmakler bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung dieses Versicherungsmaklervertrages zu. Es gelten die gewöhnlichen Regelungen der Versicherungswirtschaft.

 

§ 12 Vergütung

Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen.

Soweit eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, bedarf dies der Schriftform.

 

§ 13 Haftung

(1) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von € 1,5 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Versicherungsmakler durch Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Vorsorge getroffen. Gegebenenfalls hat der Mandant die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungsbereiter Versicherer gefunden werden kann. Der Makler behält sich hierzu eine Empfehlung vor.

(2) Der Versicherungsmakler haftet nur subsidiär und aus eigenem Verschulden. Für einen nicht durch eine Pflichtverletzung kausal entstandenen Schaden haftet der Versicherungsmakler nicht. Im Falle eines untergeordneten Mitverschuldens des Versicherungsmaklers tritt die Haftungsverpflichtung des Versicherungsmaklers vollständig zurück (vgl. § 254 BGB). Dem Mandanten ist die gesetzliche Norm bekannt und er erklärt sich mit der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich einverstanden.

(3) Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag wegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung verjähren in 3 Jahren. Die Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach der Beendigung dieses

Versicherungsmaklervertrages.

(4) Die in § 13 Ziffer 1 und 3 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach (§ 13 Ziffer 1) findet keine Anwendung, wenn dem Versicherungsmakler eine wissentliche Pflichtverletzung oder ein grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(5) Bei einer nicht vollständigen, rechtzeitigen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Mandanten haftet der Versicherungsmakler für etwaige Nachteile oder Schäden des Mandanten nicht.

(6) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen sowie für Produktangaben und Versicherungsbedingungen der Versicherer haftet der Versicherungsmakler nicht.

(7) Für Vermögensschäden, die infolge der leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.

(8) Der Mandant hat eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers darzulegen und zu beweisen. Einen Anspruch auf Benennung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers hat der Mandant nicht.

 

§ 14 Abtretung

(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Versicherungsmaklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 15 Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Versicherungsmakler hat die Mandantenunterlagen und die Beratungsprotokolle für die Dauer von 6 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres seiner letzten Tätigkeit aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Versicherungsmakler den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Mandantenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Versicherungsmakler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Versicherungsmakler dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Versicherungsmakler kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.

(4) Der Versicherungsmakler kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen verweigern, bis seine ggf. bestehenden Zahlungsforderungen befriedigt sind.

 

§ 16 Vollmacht

(1) Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber dem oder den Versicherungsunternehmen ergeben sich im Einzelnen aus der von dem Mandanten erteilten Vertretungsvollmacht/Maklervollmacht. Diese Vollmacht wird dem Versicherungsmakler in einem gesonderten Dokument erteilt, welches Vertragsbestandteil ist.

(2) Der Mandant kann die Bevollmächtigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf hat gegenüber dem Versicherungsmakler in schriftlicher Form zu erfolgen.

(3) Ergänzend zu der separat erteilten Vollmacht wird der Versicherungsmakler von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 17 Datenschutz

(1) Der Mandant willigt ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen.

(2) Der Mandant willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.

(3) Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.

 

§ 18 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler – beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses – ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarungen aufgehoben werden.

(2) Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Versicherungsmaklerauftrages bzw. der Maklervollmacht als Ganzes. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsmaklers unter Anwendung deutschen Rechts.

 

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